Art. 93 32014R0468
Um sicherzustellen, dass Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, und unbeschadet des einschlägigen Unions- und nationalen Rechts und Teil V dieser Verordnung, teilt ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen der betreffenden NCA alle Änderungen der Mitglieder seiner Leitungsorgane in Bezug auf ihre Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktionen (im Folgenden die Geschäftsleiter ) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU mit, einschließlich der Verlängerung der Amtszeit der Geschäftsleiter. Die betreffende NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über eine derartige Änderung unter Angabe der Frist, innerhalb derer gemäß dem einschlägigen nationalen Recht ein Beschluss zu fassen und bekanntzugeben ist.
Zur Beurteilung der Eignung der Geschäftsleiter bedeutender beaufsichtigter Unternehmen verfügt die EZB über die den zuständigen Behörden nach einschlägigem Unions- und nationalem Recht zustehenden Befugnisse.