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1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Beschluss über die Eignungsprüfung‘ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt, oder ii) einem Mitglied eines Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu bekleiden.“
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚Mitglied‘ bezeichnet eine Person, die mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: i) ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans; ii) ein vorgeschlagener oder bestellter Inhaber einer Schlüsselfunktion im Sinne des einschlägigen Rechts, soweit zutreffend; iii) ein vorgeschlagener oder ernannter Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts bzw. iv) eine Person, auf welche das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Person ein förmliches Mitglied des Leitungsgremiums oder der Leitungsgremien nach nationalen Rechtsvorschriften ist.“
Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“
Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. ‚ablehnender Beschluss‘ bezeichnet einen Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder dem Mitglied beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind."
Folgende Nummer 17 wird angefügt: „17. ‚Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen zu den im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“
folgende Nummer 18 wird angefügt: „18. ‚Relevanz‘ bezeichnet eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: Umfang der Befugnisübertragung
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
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