Erwägungsgrund 4 32021D1439
In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Eigenmittelbeschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Eigenmittelbeschlusses nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.