Erwägungsgrund 5 32021D1439
Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich. Werden die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlusses (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) erfüllt, so sollte der genannte Beschluss zur Anwendung kommen.