Erwägungsgrund 5 32021D1440
Der Umfang der delegierten Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sollte auf Fälle erweitert werden, in denen die Gruppe, welcher der interessierte Erwerber angehört, bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen hält, auf Gruppenebene kein relevanter Schwellenwert überschritten wird und der Verkäufer nicht der Gruppe angehört. In solchen Fällen bereitet die zugrunde liegende Bewertung in der Regel keine Schwierigkeiten, da die maßgeblichen Umstände nicht dazu führen, dass sich die Eigentümerstruktur des Zielunternehmens wesentlich ändert und daher die Bewertung jener ähnelt, die in Fällen qualifizierter Beteiligungen aufgrund gruppeninterner Umstrukturierungen zugrunde gelegt wird und bei denen die Beschlüsse bereits übertragen werden.