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Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgende Nummer 15 angefügt:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis einer Verlagerung der Eigentumsverhältnisse im Zielunternehmen von einer Holdinggesellschaft zu einer anderen Holdinggesellschaft innerhalb der gleichen Gruppenstruktur;“
Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, welche zusammen bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen halten; zudem wird auf konsolidierter Ebene der Gruppe keiner der Schwellenwerte überschritten, welche in den nationalen Rechtsvorschriften genannt sind, die Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.“
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Der Beschluss wird auf Antrag des beaufsichtigten Unternehmens oder aufgrund einer Verschmelzung erlassen, welche dazu führt, dass das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr existiert;“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.