Erwägungsgrund 4 32021D1486
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher Kreditinstitute zuständig, die in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, mit dem Ziel die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.