Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die EZB insoweit Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 jener Verordnung genannten Rechten vorsehen, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecks unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmeregelungen für die Erfüllung dieses Zwecks notwendig sind. Mit dem Erlass des vorliegenden Beschlusses führt die EZB vorbehaltlich der nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschriebenen organisatorischen und technischen Garantien Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 der genannten Verordnung gewährten Rechten ein. Die Gewährung von Zugang zu personenbezogenen Daten auf der Grundlage eines von einer betroffenen Person gestellten Antrags, der keine konkreten Angaben dazu enthält, auf welche Verarbeitung sich der Antrag bezieht, kann angesichts der Größe der historischen Archive der EZB einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder praktisch unmöglich sein. Die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten würde die Unversehrtheit und Authentizität der historischen Archive der EZB untergraben und dem Zweck der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung zuwiderlaufen. In hinreichend begründeten Fällen unrichtiger personenbezogener Daten kann die EZB jedoch beschließen, eine ergänzende Erklärung oder Anmerkung in das betreffende Dokument aufzunehmen. Die Mitteilung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten kann mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder praktisch unmöglich sein. Da personenbezogene Daten ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil der historischen Archive der EZB sind, würde die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung der in den Archiven der EZB enthaltenen personenbezogenen Daten die Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecks unmöglich machen.
In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im…
Die EZB kann die Rechte betroffener Personen im Sinne des Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken, soweit dies erforderlich ist, um im…
Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies…
Ausnahmen von den Rechten betroffener Personen nach den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für im öffentlichen Interesse liegende…
Die Ausübung der in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für betroffene Personen genannten Rechte kann es unmöglich machen,…
Die EZB soll keine Dokumente öffentlich zugänglich machen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement