Erwägungsgrund 5 32024D1997BESCHLUSS (EU) 2024/1997 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/156 zur Erneuerung des Mandats der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien
Die EGE sollte einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer ihrer Amtszeit benennen.
Art. 5 Abs. 6 32021D0156Auswahlverfahren
Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit…
Art. 5 32023D2109BESCHLUSS (EU) 2023/2109 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2023 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufhebung des Beschlusses C(2017) 7518
Die Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von einem Jahr, der…
§ 5 ZESVVerordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz
Die Mitglieder oder die stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder (§ 10 Abs. 4) wählen aus dem Kreis der Mitglieder eine Person für den Vorsitz…
Art. 6 32000D01256.1. Der Exekutivausschuß wählt auf seiner ersten Sitzung jedes Kalenderjahrs aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden…