Erwägungsgrund 3 32021D1711
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses C(2020) 8905 final besteht das Auswahlgremium aus vier Mitgliedern, wobei eines von der Kommission, eines vom Rat, eines von den Mitgliedstaaten und eines vom Europäischen Parlament ernannt wird.