Art. 1 Nr. 2 32022D1971BESCHLUSS (GASP) 2022/1971 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Art. 2 Buchst. f 32021D1710Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127.
Art. 1 Nr. 1 32011D0171BESCHLUSS 2011/171/GASP DES RATES vom 21. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32024D2771BESCHLUSS (GASP) 2024/2771 DES RATES vom 29. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: