Erwägungsgrund 5 32021D0174
Zur Vermeidung des Risikos einer unangemessenen Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erholung von dem durch die Pandemie ausgelösten Schock wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen ist, hat der EZB-Rat beschlossen, die Wiederanlage von Tilgungsbeträgen der im Rahmen des PEPP erworbenen Wertpapiere bei Fälligkeit mindestens bis Ende 2023 zu verlängern. Zudem ist der EZB-Rat weiterhin der Ansicht, dass das zukünftige Auslaufen des PEPP-Portfolios in jedem Fall so gesteuert wird, dass eine Beeinträchtigung des angemessenen geldpolitischen Kurses vermieden wird.