Erwägungsgrund 6 32021D0174
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch den Ausbruch und die rasant zunehmende Ausbreitung von COVID-19 bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum entgegenzuwirken. Der EZB-Rat ist nach wie vor der Ansicht, dass das PEPP, zusammen mit allen anderen geldpolitischen Maßnahmen, ein geeignetes Instrument zur Aufrechterhaltung günstiger Finanzierungsbedingungen während der Pandemie ist. Darüber hinaus ist eine Rekalibrierung des PEPP auf der Grundlage eines erweiterten Umfangs von Ankäufen, die weiterhin flexibel durchgeführt werden können, wirksamer als der Einsatz alternativer geldpolitischer Instrumente, um die erforderliche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten, die in der von großer Unsicherheit geprägten Pandemie erforderlich ist. In Anbetracht der bisherigen Einschätzung, dass die Vorteile von PEPP-Ankäufen die potenziellen Kosten in der Gesamtschau überwiegen, ist der EZB-Rat schließlich der Ansicht, dass die positiven Auswirkungen, die zusätzliche Wertpapierankäufe im Rahmen des PEPP, zusammen mit sämtlichen am 10. Dezember 2020 erlassenen geldpolitischen Maßnahmen, auf die Wahrnehmung des Mandats der EZB — die Gewährleistung der Preisstabilität — haben, die potenziellen negativen Auswirkungen auf andere wirtschaftspolitische Bereiche eindeutig überwiegen. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflationsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.