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Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a COTIF eingerichtet (im Folgenden „Generalversammlung“).
Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
der Inhalt der Einberufung;
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der Mangel auf die Bestimmungen über die Form der Einberufung bezieht, durch Bekanntmachung im…
Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.