Art. 2 32021D1757
Italien ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannte Befreiung von der Körperschaftsteuer abzuschaffen. Die Maßnahme, mit der Italien seine Pflichten erfüllt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses anzunehmen. Diese Maßnahme ist ab dem auf ihre Annahme folgenden Steuerjahr anzuwenden, spätestens jedoch im Jahr 2022.