Erwägungsgrund 3 32021D0176
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens von Bonn haben die Vertragsparteien einen Vorschlag für eine Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, unterzeichnet in London am 2. November 1973, ergänzt durch das Protokoll vom 17. Februar 1978. (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) geprüft. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die Änderungen des Übereinkommens von Bonn und seines Anhangs aufgrund des Beitritts Spaniens zu diesem Abkommen gemäß dessen Artikel 20 geprüft.