Erwägungsgrund 4 32021D1765
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens und abweichend von dessen Artikel 8 Absatz 9 kann der Sonderausschuss für Fischerei seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens und abweichend von dessen Artikel 8 Absatz 9 kann der Sonderausschuss für Fischerei seine eigenen Regeln für seine Arbeit annehmen und anschließend ändern.