Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Sonderausschuss für Fischerei ist zuständig für die Annahme von Maßnahmen, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, zur Unterstützung der Ziele des Artikels 494 des Handels- und Kooperationsabkommens, insbesondere des Zieles, sicherzustellen, dass die Fischerei auf gemeinsam bewirtschaftete Bestände in den Gewässern der Vertragsparteien langfristig für die Umwelt nachhaltig ist und zur Erzielung eines wirtschaftlichen und sozialen Nutzens beiträgt, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien wahrgenommen werden, uneingeschränkt gewahrt werden, und des Zieles, gemeinsame Bestände auf einem Niveau zu befischen, mit dem beabsichtigt wird, Populationen fischereilich genutzter Arten auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, im Folgenden: MSY) zu erhalten und schrittweise wiederaufzufüllen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.
die Union stellt sicher, dass die vom Sonderausschuss für Fischerei angenommenen Rechtsakte oder Maßnahmen mit Rechtswirkung mit Artikel 494 des Abkommens über…
Gemäß Artikel 494 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) vereinbart,…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in…
In Artikel 508 des Handels- und Kooperationsabkommens sind die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Sonderausschusses für Fischerei in nicht erschöpfender…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.