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Gemäß Artikel 494 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben die Union und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) vereinbart, gemeinsam darauf hinzuwirken, dass die Fischereitätigkeiten für gemeinsam genutzte Bestände in ihren Gewässern auf lange Sicht ökologisch nachhaltig sind und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen bringen, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien ausgeübt werden, uneingeschränkt geachtet werden. Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist, bei der Bewirtschaftung gemeinsamer Bestände Quoten anzuwenden, mit denen beabsichtigt wird, die Bestände der befischten Arten zu erhalten und schrittweise über Werte für die Biomasse zurückzuführen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) erzielt werden kann.
Der Sonderausschuss für Fischerei ist zuständig für die Annahme von Maßnahmen, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, zur Unterstützung der Ziele des…
Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen…
Die Union handelt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) verfolgt, wonach sicherzustellen ist, dass die…
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Bestände von…
Die Union hat sich auch einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr.…
In Artikel 63 Absatz 2 SRÜ sowie in Artikel 8 UNFSA ist Folgendes festgelegt: Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.