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In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen Getreiderats können beschließen, diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu ändern.
Der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretende Standpunkt besteht darin, für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des…
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ in dem…
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für…
Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von…
Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten…
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.