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Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen. In diesem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von ‚Getreide‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“.
Der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretende Standpunkt besteht darin, für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des…
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu der Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ in dem…
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen…
Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer…
Gemäß dem Entwurf einer Definition und Klassifizierung von Waren der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 1994 (Definition and…
Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Trauben, Heidelbeeren, Cranbeeren, Okras/Griechische Hörnchen, Kürbisgewächse mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.