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Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Trauben, Heidelbeeren, Cranbeeren, Okras/Griechische Hörnchen, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen (mit und ohne Hülsen), Bohnen, Erdnüsse, Kaffeebohnen und Hopfen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Tebuconazol in Kohlrabi, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen),…
Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Iprodion hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor .…
Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.