Beschluss (EU) 2021/1797 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens zu vertretend ist
Gemäß den Artikeln 114, 124 und 138 des Abkommens erkennen die Union und die Ukraine die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union zukommt. Die Ukraine gewährleistet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union vereinbar werden.
Erwägungsgrund 4 32021D1797
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