Erwägungsgrund 5 32021D1797
In der Erwägung, dass mehrere in der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens gelisteten Unionsrechtsakte seit der Paraphierung des Textes des Abkommens am 30. März 2012 geändert oder aufgehoben wurden, ist es erforderlich, diese Anlagen und bestimmte Fristen anzupassen, um die von der Ukraine bei der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union bereits gemachten Fortschritte zu berücksichtigen.