Beschluss (EU) 2021/1797 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens zu vertretend ist
Es ist daher angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist, da der Beschluss zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) und der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens für die Union bindend sein wird —
Erwägungsgrund 6 32021D1797
Erwägungsgrund 6 32021D1797Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen