Art. 2 32021D1802
(1)
Die Kommission spricht gegenüber dem Nationalen Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) eine Verwarnung aus.
(2)
Die Verwarnung ist mit der Maßgabe verbunden, dass die in Artikel 1 aufgeführten Mängel schnellstmöglich behoben werden.
(3)
Auf der Grundlage des in Artikel 3 genannten Berichts und ihrer eigenen Überprüfungen bewertet die Kommission, ob das CTN die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 erfüllt.