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Das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) hat gegen Artikel 78 Absatz 1 des Euratom-Vertrags sowie gegen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen verstoßen, da es der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale nicht fristgerecht korrekt und vollständig gemeldet hat.
Das Nationale Kernforschungszentrum (Instituto Superior Técnico, Campus Tecnológico e Nuclear – CTN) hat gegen Artikel 79 des Euratom-Vertrags sowie gegen die Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen verstoßen, da es kein verlässliches Buchführungssystem eingerichtet und angewandt hat, über das der vollständige Bestand an Kernmaterial gemeldet werden kann.
die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten;
(Entwurf) VERORDNUNG (Euratom) …/… DER KOMMISSION vom … über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag…
In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen sind Art und Umfang der…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.