Beschluss (Euratom) 2021/1802 der Kommission vom 10. Juni 2021 gemäß Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft — Unbeschadet der uneingeschränkten Wirkung des Beschlusses werden die zentralen Bestimmungen des Beschlusses nachstehend zusammengefasst (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3889)
Das CTN legt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dieses Beschlusses einen Bericht vor, in dem die zur Behebung der in Artikel 1 genannten Versäumnisse getroffenen Maßnahmen beschrieben werden. Das CTN trifft Maßnahmen, um ähnliche Verstöße künftig auszuschließen.
Art. 3 32021D1802
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