Erwägungsgrund 11 32021D1868
Die integrierten Leitlinien sollten als Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen dienen, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Nach der Einführung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission den Zyklus des Europäischen Semesters 2021 angepasst und lediglich — wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehen — Empfehlungen zur Haushaltslage der Mitgliedstaaten im Jahr 2021 vorgeschlagen.