Erwägungsgrund 12 32021D1868
Die Mitgliedstaaten müssen die mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten REACT-EU, in deren Rahmen die Kohäsionsfonds bis 2023 aufgestockt werden, den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus, die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds, einschließlich des mit Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang und der mit Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten InvestEU, in vollem Umfang nutzen, um Beschäftigung, soziale Investitionen, soziale Inklusion und Barrierefreiheit, und Möglichkeiten der Weiterqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, lebenslanges Lernen und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung für alle, einschließlich digitaler Kompetenzen und Qualifikationen, zu fördern.Die Mitgliedstaaten müssen auch den mit der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in vollem Umfang nutzen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die infolge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen, etwa aufgrund der COVID-19-Pandemie, sozioökonomischer Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung entstehen, und aufgrund technologischer und ökologischer Veränderungen, entlassen wurden. Auch wenn sich die integrierten Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.