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Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe der in den Artikeln 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Ziele und Grundsätze handelt, und unter anderem die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützt und dazu beiträgt. Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht auch vor, dass die Bestimmungen über die Außenpolitik in Teil VI der genannten Verordnung unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 218 AEUV erlassen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.