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In Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie Bestimmungen in Bezug auf Übereinkünfte über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung festgelegt.
Im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung von Beständen mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013…
Im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung von Beständen mit Drittländern kann die Union gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013…
Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass…
Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so sollte die Union mit diesen Drittländern in Kontakt treten, um sicherzustellen, dass…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.