Erwägungsgrund 3 32021D2102BESCHLUSS (EU) 2021/2102 DES RATES vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.
Erwägungsgrund 3 32013D0100BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2013/100/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32021D1920BESCHLUSS (EU) 2021/1920 DES RATES vom 28. Juni 2021 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Katar andererseits
Das Abkommen sollte unterschrieben und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0035BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2014/35/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 5 32018D1197BESCHLUSS (EU) 2018/1197 DES RATES vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits im Namen der Europäischen Union
Da es wichtig ist, das Abkommen so bald wie möglich nach seiner Unterzeichnung umzusetzen, sollten Teile des Abkommens bis zum Abschluss der für sein…
Erwägungsgrund 5 32018D2003BESCHLUSS (EU) 2018/2003 DES RATES vom 20. September 2016 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es vorläufig angewandt werden —