Erwägungsgrund 5 32021D1941
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1708 des Rates wurde die Obergrenze für die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2022 auf 2500000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB festgesetzt.