Erwägungsgrund 3 32021D1944
Nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) hat ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die EZB zu benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr zu stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht.