Erwägungsgrund 7 32021D1944
Abweichend von Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist es im Hinblick auf die spezifischen Anträge auf Ad-hoc-Genehmigung für Lettland und die Slowakei aus Effizienzgründen angemessen, dass diese Änderungen vom EZB-Rat im Wege einer entsprechenden Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) umgesetzt werden.