Erwägungsgrund 6 32021D2075
Die Fortführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/979 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.
Die Fortführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/979 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.