Erwägungsgrund 2 32021D2102
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in den von dem Abkommen erfassten Bereichen, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.