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Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten vorsehen, falls diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind. Sofern in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt keine Ausnahmen vorgesehen sind, müssen interne Vorschriften erlassen werden, nach denen die Kommission berechtigt ist, Ausnahmen von diesen Rechten vorzusehen.
Soweit es zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke und zur Wahrung der Unversehrtheit der historischen Archive der Kommission…
Ausnahmen von den Rechten betroffener Personen nach den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für im öffentlichen Interesse liegende…
Die Ausübung der in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für betroffene Personen genannten Rechte kann es unmöglich machen,…
Für die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecken kann der Verantwortliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der…
In Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse…
Die Kommission sollte Ausnahmeregelungen vorbehaltlich der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Bedingungen und Garantien vorsehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.