Erwägungsgrund 1 32021D2123
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden „Mauretanien“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates genehmigt wurde, wird seit dem 8. August 2008 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag vorläufig angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem Abkommen wurde mehrfach ersetzt.