Erwägungsgrund 2 32021D2132
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist für das effektive Funktionieren des Abkommens ein Gemeinsamer Ausschuss der Parteien einzusetzen.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist für das effektive Funktionieren des Abkommens ein Gemeinsamer Ausschuss der Parteien einzusetzen.