Erwägungsgrund 5 32021D2132
Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —