Erwägungsgrund 3 32021D2137
In seiner Resolution 2391 (2017) sowie in seinen Resolutionen 2480 (2019) und 2584 (2021) hinsichtlich Mali hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Länder der Gruppe der Fünf für den Sahel (G5 Sahel), namentlich Burkina Fasos, Malis, Mauretaniens, Nigers und Tschads, bekräftigt, den Beitrag der bilateralen und multilateralen Partner zur Stärkung der Sicherheitskapazitäten in der Sahel-Region, insbesondere der Rolle der Missionen der Europäischen Union (EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger) bei der Ausbildung und strategischen Beratung der nationalen Sicherheitskräfte in der Sahel-Region gewürdigt, die Anstrengungen der französischen Truppen, die Einsätze der gemeinsamen Truppe der G5 Sahel zu unterstützen, begrüßt und gefordert, dass die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, die malischen Streitkräfte, die gemeinsame Truppe der G5 Sahel, die französischen Truppen und die Missionen der Europäischen Union in Mali ihre Tätigkeiten ausreichend koordinieren, Informationen austauschen und bei Bedarf einander unterstützen.