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Der Hohe Vertreter bewertet Informationen über mögliche Verstöße gegen die Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen dem Begünstigten und dem Hohen Vertreter oder mögliche Verletzungen dieser Zusagen und Verpflichtungen, was jederzeit zu einer Prüfung durch den Hohen Vertreter einer möglichen Aussetzung oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme führen kann.
Gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme in folgenden Fällen vollständig oder teilweise auszusetzen:
wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere denjenigen aus den internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 3 eingegangenen Verpflichtungen oder Zusagen nicht nachkommt;
wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;
wenn die Fortsetzung der Unterstützungsmaßnahme nicht mehr zur Verwirklichung ihrer genannten Ziele beiträgt oder nicht länger im Interesse der Union liegt.
In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
Das PSK kann dem Rat ferner empfehlen, die Unterstützungsmaßnahme zu beenden.
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