Art. 8 32022D0667
Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters beschließen, die Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auszusetzen oder zu beenden oder die gesamte Unterstützungsmaßnahme auszusetzen, wenn In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 4 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
die Lage in dem betreffenden geografischen Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;
die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.
Das PSK kann dem Rat die Beendigung dieser Unterstützungsmaßnahme empfehlen.