Art. 64 32021D0509
Jeder Beschluss des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme enthält — unbeschadet der Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Aussetzung von Ausfuhrgenehmigungen, wenn eine solche Genehmigung erforderlich ist — folgende Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Maßnahme:
Das PSK kann in den folgenden Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme beschließen:
wenn der Begünstigte seine Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, nicht erfüllt oder den im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 62 eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt;
wenn der Vertrag mit einem durchführenden Akteur infolge der Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet wurde;
wenn die Lage in dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet es nicht mehr zulässt, dass die Maßnahme unter Sicherstellung ausreichender Garantien durchgeführt werden kann;
wenn die Fortsetzung der Maßnahme nicht mehr ihren Zielen dient oder nicht länger im Interesse der Union liegt.
In dringenden und außergewöhnlichen Fällen kann der Hohe Vertreter die Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des PSK vollständig oder teilweise aussetzen.
Das PSK kann dem Rat die Beendigung einer Unterstützungsmaßnahme empfehlen.