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Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen Unionssystem der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung dar, das es Mitgliedern der Öffentlichkeit ermöglicht, Verwaltungsakte überprüfen zu lassen, und zwar im Wege einer direkten Klage auf Unionsebene gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß Artikel 267 AEUV durch Vorabentscheidungsersuchen der einzelstaatlichen Gerichte, die gemäß den Verträgen einen integralen Bestandteil des Unionssystems bilden. Die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV eine Vorabentscheidung zu beantragen, spielt in diesem System eine wesentliche Rolle. Nach Artikel 267 AEUV sind die einzelstaatlichen Gerichte der Mitgliedstaaten als ordentliche Gerichte des Unionsrechts integraler Bestandteil des Rechtsschutzsystems der Union.
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem…
Damit genügend Zeit bleibt, um ein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren durchzuführen, sollten die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 für die…
Im Rahmen von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere was die öffentliche Vergabeverfahren betrifft, kann bzw. — im in…
Die Union hat auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien ihre Bereitschaft geäußert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im…
Die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten sollte der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte…
Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sollten unter den Bedingungen der gemäß dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.