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Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehenen Überprüfungsverfahren sollten sich sowohl auf die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Akts erstrecken. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Klage nach Artikel 263 Absatz 4 AEUV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 nicht auf Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags auf Überprüfung seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde .
Nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Einspruchs sollte der Antragsgegner in bestimmten Ausnahmefällen berechtigt sein, eine Überprüfung des…
Damit genügend Zeit bleibt, um ein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren durchzuführen, sollten die Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 für die…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene Beschränkung der internen Überprüfung auf Verwaltungsakte zur Regelung von Einzelfällen ist der wichtigste…
den Nachweis, dass die antragstellende Partei im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr.…
Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren…
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vorgesehene verwaltungsbehördliche Überprüfung stellt eine Ergänzung zum allgemeinen Unionssystem der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.