Erwägungsgrund 1 32021D2271
Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates genehmigt.