Erwägungsgrund 2 32022D2460BESCHLUSS (EU) 2022/2460 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2022 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Da die Genehmigung Schwedens zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/479 am 31. Dezember 2022 ausläuft,…
Erwägungsgrund 63 32021R2117VERORDNUNG (EU) 2021/2117 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union
Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren,…
Art. 1 Abs. 1 32021D2312Zulässige Beihilfen
Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der…
Erwägungsgrund 31 32021D1363BESCHLUSS (EU) 2021/1363 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2021 zur Ermächtigung Finnlands, bestimmte in den Artikeln 2, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4976) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis…
Erwägungsgrund 16 32021D1363BESCHLUSS (EU) 2021/1363 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2021 zur Ermächtigung Finnlands, bestimmte in den Artikeln 2, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4976) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020…
Erwägungsgrund 1 32021D2312Mit der Entscheidung 95/196/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen…